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Parkordnung

(Allgemeine Geschäftsbedingungen für Besucher in unserem Erlebnispark und unserem Wildparadies)

Herzlich willkommen in Tripsdrill!

Für Sie beginnen jetzt einige Stunden des Entdeckens und Erlebens. Bei aller Freude bitten wir Sie, die auch sonst übliche Rücksicht und Vorsicht zu beachten. Das bedeutet vor allem, für sich selbst und für andere Verantwortung zu zeigen und die Spielregeln der Höflichkeit einzuhalten. Zu einem reibungslosen Ablauf Ihres Aufenthalts im Erlebnispark und im Wildparadies tragen auch klare Vereinbarungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Diese werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und uns zu Stande kommenden Benutzungsvertrages. Wir bitten Sie deshalb um sorgfältige Lektüre und Beachtung!

1. Vertragsschluss, Rechtsgrundlagen, Minderjährige, Altersangaben

1.1. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte kommt ein Benutzungsvertrag zwischen dem Erwerber und uns zu Stande.

1.2. Das gesamte Benutzungsverhältnis zwischen Ihnen und uns bestimmt sich in erster Linie nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, nach diesen Benutzungsbedingungen und hilfsweise nach den gesetzlichen Vorschriften.

1.3. Diese Benutzungsbedingungen gelten nach Maßgabe der nachfolgenden besonderen Bestimmungen. Sowohl für den Besuch des Erlebnisparks, als auch des Wildparadies, auch soweit der Erlebnispark und/oder das Wildparadies nicht im Einzelnen erwähnt werden.

1.4. Bei gewerblichen Vertragspartnern haben deren etwaige eigene Geschäftsbedingungen keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn Sie uns mitgeteilt wurden und wir diesen nicht widersprochen haben.

1.5. Für den Vertragsabschluss, bzw. den Parkbesuch Minderjähriger gilt:

a) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Minderjährigen ohne Begleitung eines gesetzlichen Vertreters, bzw. einer Aufsichtsperson den Abschluss des Benutzungsvertrages, bzw. den Zugang zum Park zu verweigern.

b) Soweit wir Minderjährigen, insbesondere mit Dauerkarten, den Zugang zum Park gewähren, können wir ohne ausdrücklich erklärten Widerspruch des gesetzlichen Vertreters oder Aufsichtspflichtigen von deren Zustimmung mit dem Parkbesuch ausgehen.

c) Im Falle einer solchen Zugangsgewährung wird kein vertragliches oder gesetzliches Beaufsichtigungsverhältnis begründet, insbesondere nicht gemäß § 832 BGB. Entsprechendes gilt auch für Minderjährige in Begleitung gesetzlicher Vertreter oder Aufsichtspersonen. Auf die gesetzliche Haftung gesetzlicher Vertreter oder Aufsichtspersonen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und die sich hieraus ergebenden Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen.

1.6. Sie sind beim Erwerb der Eintrittskarten und der Benutzung von Einrichtungen und Attraktionen verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über das Alter von Kindern in Ihrer Begleitung zu machen. In begründeten Zweifelsfällen, insbesondere aber bei Benutzung von Einrichtungen und Attraktionen mit Mindestalterangaben, sind wir berechtigt, einen Nachweis zu Altersangaben zu verlangen. Wenn dieser Nachweis verweigert wird oder nicht geführt werden kann, können wir die in diesen Benutzungsbestimmungen geregelten Rechte ausüben.

2. Rechtsstellung bei Gruppen

2.1. Beauftragte und Verantwortliche von Gruppen handeln beim Abschluss des Benutzungsvertrages als Vertreter der Gruppenmitglieder.

2.2. Die Geschäftsleitung, vertreten durch das Aufsichtspersonal, kann den Abschluss des Benutzungsvertrages bei Gruppen von der Benennung einer verantwortlichen Aufsichtsperson abhängig machen.

2.3. Die Aufsichtsperson trifft, neben den einzelnen Gruppenmitgliedern, eine selbstständige Pflicht auf die Einhaltung dieser Parkordnung durch die Gruppenmitglieder hinzuwirken.

2.4. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, insbesondere Verwarnungen und Abmahnungen, auch im Zusammenhang mit der Kündigung des Benutzungsvertrages und einer Verweisung aus dem Park können mit rechtlicher Wirkung gegen die einzelnen Gruppenmitglieder an die verantwortlichen Aufsichtspersonen gerichtet werden.

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3. Pflichten und Haftung beim Parken

3.1. Mit dem Abstellen Ihres Fahrzeugs auf unseren Parkplätzen wird kein Verwahrungs- oder Bewachungsverhältnis begründet.

3.2. Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (STVO).

3.3. Um den störungsfreien Verkehr auf diesem Areal zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Ordnungshüter auf den Parkplätzen genau beachtet werden. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkfläche ab. Falls Sie Ihr Fahrzeug außerhalb parken und dadurch den Verkehr stark behindern, müssten wir dieses Fahrzeug auf Ihr Risiko und Ihre Kosten abschleppen lassen.

3.4. Achten Sie bitte beim Verlassen Ihres Wagens darauf, dass Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen sind und keine Gegenstände sichtbar im Auto zurückbleiben.

3.5. Wir haften nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug, insbesondere solche, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel, Explosionen und Feuer zurückzuführen sind und bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch Dritte, soweit für das Entstehen eines Schadens nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits ursächlich oder mitursächlich geworden ist.

3.6. Sie sind verpflichtet, aufgetretene Schäden an Ihrem Fahrzeug unserer Geschäftsleitung unverzüglich und in jedem Fall vor Verlassen des Parkplatzes anzuzeigen. Unterbleibt diese Schadensanzeige ohne rechtfertigenden Grund, so entfallen jedwede Ansprüche uns gegenüber, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

4. Eintrittspreise

4.1. Das Gelände des Erlebnisparks und des Wildparadies darf nur mit gültigen Eintrittskarten an den gekennzeichneten Eingängen für Besucher betreten werden. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthaltes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Eintrittskarten sind nur am Tage des Kaufs gültig, bzw. bei 2-Tageskarten am nachfolgenden Kalendertag, bei Jahreskarten die nachfolgenden 12 Monate ab dem Datum des Erwerbs.

4.2. Im Falle unwahrer Angaben über persönliche Verhältnisse (insbesondere dem Alter von Kindern), die für die Bestimmung des zu entrichtenden Eintrittspreises oder die Gewährung ausgeschriebener Ermäßigungen maßgeblich sind, sind wir berechtigt nach unserer Wahl die verantwortliche(n) Person(en) ohne Anspruch auf Rückerstattung eines bezahlten Eintrittsentgelts aus dem Park zu verweisen und/oder die Nachentrichtung des korrekten Eintrittsentgelts zu fordern.

5. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

5.1. Hunde sind willkommene Gäste, müssen aber an der Leine geführt werden. Im Wildparadies sind Hunde grundsätzlich nicht erlaubt. Zu den Fahrattraktionen und zu besonders gekennzeichneten Bereichen des Parks haben Hunde keinen Zutritt. Für die Hunde muss ein Hunde-Hygiene-Set erworben und mitgeführt werden.

5.2. Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten. Verboten ist insbesondere das Entfachen von Feuern an anderen als dafür vorge-sehenen Plätzen (Grillplätze).

5.3. Das Rauchen ist untersagt in allen Gebäuden, den Wartebereichen und im Waldgelände des Wildparadieses und demnach nur in den hierzu ausgewiesenen Bereichen gestattet.

5.4. Besucher müssen auf den Wegen bleiben.

5.5. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht alle Fahrattraktionen für jeden Besucher geeignet sind. Beschränkungen, die aus den Hinweistafeln ersichtlich sind, wurden zu Ihrem Schutz getroffen.

5.6. Der Besitz und das Tragen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) sind auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.

5.7. Den Anordnungen des Parkpersonals ist im eigenen Interesse Folge zu leisten.

5.8. Das mutwillige Lärmen und der lautstarke Betrieb von Kofferradios und Kassettenrecordern sind untersagt.

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6. Verweigerung des Zugangs zum Park und Ausschluss von der Benutzung

6.1. Der Erlebnispark und das Wildparadies sind private, gewerbliche Einrichtungen. Ein allgemeiner Zugangsanspruch besteht nicht. Der Abschluss eines Benutzungsvertrages und der Zugang zum Erlebnispark und zum Wildparadies können daher vor Vertragsabschluss ohne Begründung, insbesondere aber für Personen, bei denen der Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, verweigert werden.

6.2. Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, können ohne Anspruch auf Rückerstattung des Benutzungsentgelts vom Gelände des Wildparadieses oder des Erlebnisparks verwiesen werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass von diesen Personen eine Störung oder Gefährdung anderer Besucher oder der Parkeinrichtungen ausgeht oder eine Eigengefährdung zu befürchten ist.

6.3. Eine Kündigung des Benutzungsvertrages durch sofortige Verweisung aus dem Park ist weiter zulässig, wenn sich der Benutzer in solchem Maß, insbesondere auch durch Verstoß gegen diese Parkordnung oder Zuwiderhandlung gegen die Anweisungen des Personals, vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags und die Verweisung gerechtfertigt sind. Die Kündigung und die Verweisung setzen eine mündliche Abmahnung voraus, es sei denn, dass der Verstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Verweisung sachlich begründet ist.

6.4. Eine Kündigung des Benutzungsvertrages und sofortige Verweisung aus dem Park ist außerdem in den Fällen unwahrer Angaben nach Ziffer 1.6. dieser Bedingungen zulässig.

7. Benutzung der Einrichtungen und  Attraktionen, Haftung des Benutzers bei missbräuchlicher Nutzung, mitgeführte Gegenstände

7.1. Die Einrichtungen im Erlebnispark stehen Ihnen im Rahmen der konkreten Benutzungsbedingungen der jeweiligen Einrichtung oder Attraktion zur Verfügung.

7.2. Jeder Benutzer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Benutzungshinweise seine persönliche (vor allem gesundheitliche) Eignung für die Benutzung der Einrichtung oder Attraktion zu überprüfen.

7.3. Den Anweisungen des Bedienungspersonals ist Folge zu leisten. Sollten Sie mutwillig die Benutzungshinweise und Bedienungsanleitungen sowie die Anweisungen des Bedienungspersonals missachten, so kann das Bedienungspersonal Sie von der Benutzung der Attraktionen ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine Kündigung des Benutzungsvertrages und Verweisung aus dem Park entsprechend Ziffer 6.3 dieser Bedingungen erfolgen.

7.4. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch, wenn Sie versuchen, sich in einer Warteschlange "vorzudrängen".

7.5. Sie haften für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch Missachtung der Benutzeranleitungen oder durch Verstöße gegen entsprechende Anordnungen des Personals oder durch mutwillige Beschädigung entstehen.

7.6. Für mitgeführtes Gepäck, mitgeführte und abgestellte Gegenstände, insbesondere solche, die im Eintrittsbereich von Einrichtungen und Attraktionen abgestellt werden, wird auch dann keine Verwahrungs- oder Bewachungsverhältnis begründet, wenn das Abstellen mit Zustimmung oder Kenntnis unseres Personals erfolgt. Für die Beschädigung oder das Abhandenkommen wird grundsätzlich nicht gehaftet.

7.7. Die Benutzung von Spielgeräten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen erfolgt, unbeschadet unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht, auf eigene Gefahr.

8. Hilfeleistungen in Notfällen

8.1. Unsere vertraglichen Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Sanitätern oder ärztlichen Hilfspersonals oder entsprechender Einrichtungen. Für Krankheitsfälle, Unglücksfälle oder sonstige Notfälle haben wir dennoch zu bestimmten Zeiten einen Sanitäter im Einsatz.

8.2. Soweit im Einzelfall, insbesondere bei besonderen Veranstaltungen, medizinisch besonders geschultes Hilfspersonals oder Ärzte in Bereitschaft sind, erbringen diese ihre Leistungen in eigener Verantwortung und sind weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen.

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9. Ausfall von Anlagen, vorübergehende Nutzungsbeschränkung, Haftungsbeschränkungen

9.1. Aufgrund notwendiger Wartungsarbeiten, behördlicher Überprüfungen, Reparaturen, aus Witterungsgründen und in Fällen höherer Gewalt können einzelne Anlagen nicht oder nicht während der gesamten Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. In diesen Fällen erfolgt grundsätzlich keine Eintrittsgelderstattung.

9.2. Bei mehrstündigem Ausfall aller oder wesentlicher Teile der technischen Anlagen, insbesondere durch Stromausfall, können Sie gegenüber unserer Verwaltung eine Ersatzeintrittskarte verlangen. Eine Rückerstattung des Eintrittsgeldes ist ausgeschlossen, soweit nicht die Wiederholung des Besuchs mit der Ersatzeintrittskarte dem Kunden objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.

9.3. Unsere eigene Haftung für Schäden, die nicht Körper- oder Personenschäden sind sowie unsere Haftung für von unserem Personal verursachte Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

9.4. Es wird keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände übernommen.

10. Film- und Fotoaufnahmen

10.1. In Tripsdrill werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Die Bereiche/Attraktionen werden soweit möglich gekennzeichnet. Bitte meiden Sie diese Bereiche, wenn Sie nicht wünschen, dass evtl. Aufnahmen (Ablichtungen, Aufzeichnungen) von Ihrer Person später in der Öffentlichkeit verwertet werden oder teilen Sie dies dem Fotografen/Filmteam mit. Geschieht dies nicht, gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.

10.2. Das Fotografieren und Filmen ist grundsätzlich erlaubt.

10.3. Eventuelle Veröffentlichungen müssen vorab durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.

11. Schadensmeldungen

11.1. Sollten Sie ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so sind sie verpflichtet, dies unserer Geschäftsleitung unverzüglich und in jedem Fall vor Verlassen des Parkplatzes anzuzeigen. Dies gilt auch dann,  wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könnte.

11.2. Unterbleibt diese Schadensanzeige ohne rechtfertigenden Grund, so entfallen jedwede Ansprüche uns gegenüber, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässige Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

12. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen, Kundgebungen

Werbung auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Parks, wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsbefragungen, Zählungen und Kundgebungen politischer und sonstiger Art.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.2. Soweit bei Klagen Ihrerseits gegen uns im Ausland für die Frage einer Haftung unsererseits dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.3. Sie können uns ausschließlich an unserem Geschäftssitz verklagen.

13.4. Für unsere Klagen gegen Benutzer des Parks ist, soweit nicht ein besonderer gesetzlicher Gerichtsstand (insbesondere des Deliktorts) begründet ist, der Wohnsitz des Benutzers maßgebend. Für Klagen gegen Benutzer, bzw. Vertragspartner des Benutzungsvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand unserer Geschäftssitz vereinbart.

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