Zum Hauptinhalt springen

Parkordnung & Sicherheit

Herzlich willkommen in Tripsdrill

Liebe Gäste im Erlebnispark Tripsdrill, Wildparadies Tripsdrill und Natur-Resort Tripsdrill,

Sie freuen sich auf Ihren Besuch bei uns in Tripsdrill und wir wollen Ihren Aufenthalt so angenehm und erlebnisreich wie möglich gestalten. Dabei wünscht Ihnen das gesamte Tripsdrill-Team viel Spaß und Freude. Wir bitten Sie, auf dem gesamten Parkgelände (Erlebnispark,
Wildparadies, Natur-Resort, Parkplätze) stets mit Rücksicht und Vorsicht zu handeln, so wie Sie es auch von uns und anderen Besuchern erwarten. Zudem tragen auch klare Vereinbarungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen in Form der
nachfolgenden Bestimmungen als Parkordnung treffen. Diese werden vertragliche Grundlage des durch die Einlösung der Eintrittskarten (Pässe) zustande gekommenen Benutzungsvertrages für unsere Einrichtungen, nachstehend „der Park“ genannt. Wir bitten Sie um sorgfältige
Lektüre und Beachtung. Und noch ein besonderer Tipp: Bringen Sie nur Gegenstände mit in den Park, die Sie unbedingt benötigen. Sie können diese am Eingang in Schließfächern deponieren. Alles, was Sie mit sich führen, verlangt besondere Anstrengung und erfordert ständige
Aufsicht. Es könnte Ihren Spaßfaktor beeinträchtigen. Im Übrigen finden Sie im Park ein reichhaltiges Angebot an Snacks, Speisen und Getränken für jeden Geschmack und Geldbeutel.

Parkordnung

1. Parken
1.1 Mit dem Abstellen Ihres Fahrzeuges auf unseren Parkplätzen wird kein Verwahrungs- oder Bewachungsverhältnis begründet.

1.2 Für Wohnmobile und Camper, deren Aufenthaltsdauer über die Öffnungszeiten von Tripsdrill hinausgeht, stehen separat
ausgewiesene Flächen zur Verfügung. Eine Anmeldung bei der Rezeption im Natur-Resort und Entrichtung einer Gebühr (auch
für Nutzung der Sanitäranlagen) ist Pflicht.

1.3 Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (STVO).

1.4 Um den störungsfreien Verkehr auf diesem Areal zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Aufsichtspersonen genau
beachtet werden. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkfläche ab.

1.5 Achten Sie beim Verlassen Ihres Fahrzeugs darauf, dass Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen sind und
keine Gegenstände sichtbar oder gar Tiere im Auto zurückbleiben.

1.6 Wir haften nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug, insbesondere solche, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel,
Explosionen und Feuer zurückzuführen sind und bei Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte, soweit für das Entstehen eines
Schadens nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits ursächlich oder mitursächlich geworden ist.

2. Eintrittsberechtigung
2.1 Zugang zum Park, zu einzelnen Einrichtungen oder zu unseren Veranstaltungen ist nur zu den Öffnungszeiten und an den
gekennzeichneten Eingängen gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte/E-Ticket/Pass möglich. Ab Eintritt ist die Eintrittskarte
nicht übertragbar.

2.2 Für den Vertragsabschluss bzw. den Parkbesuch Minderjähriger gilt:
a. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Minderjährigen ohne Begleitung eines gesetzlichen Vertreters bzw. einer
Aufsichtsperson den Abschluss des Benutzungsvertrags bzw. den Zugang zum Park zu verweigern.

b. Soweit wir Minderjährigen, insbesondere mit Jahres-Pass, den Zugang zum Park gewähren, können wir ohne ausdrücklich
erklärten Widerspruch des gesetzlichen Vertreters oder Aufsichtspflichtigen von deren Zustimmung ausgehen.

c. Im Falle einer solchen Zugangsgewährung wird kein vertragliches oder gesetzliches Beaufsichtigungsverhältnis begründet,
insbesondere nicht gemäß § 832 BGB. Entsprechendes gilt auch für Minderjährige in Begleitung gesetzlicher Vertreter oder
Aufsichtspersonen. Auf die gesetzliche Haftung gesetzlicher Vertreter oder Aufsichtspersonen und die sich hieraus
ergebenden Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen.

2.3 Sie sind beim Erwerb von Eintrittskarten und der Benutzung von Einrichtungen und Attraktionen verpflichtet, wahrheitsgemäße
Angaben über das Alter von Kindern in Ihrer Begleitung zu machen. In begründeten Zweifelsfällen, insbesondere aber bei
Benutzung von Einrichtungen und Attraktionen mit Mindestaltersangaben, sind wir berechtigt, einen Nachweis zu verlangen.
Wenn dieser Nachweis verweigert wird oder nicht geführt werden kann, können wir die in diesen Benutzungsbestimmungen
geregelten Rechte ausüben.

2.4 Die Geschäftsleitung, vertreten durch das Aufsichtspersonal, kann den Abschluss des Benutzungsvertrages bei Gruppen von der
Benennung einer verantwortlichen Aufsichtsperson abhängig machen. Die Aufsichtsperson trifft, neben den einzelnen
Gruppenmitgliedern, eine selbständige Pflicht, auf die Einhaltung dieser Parkordnung durch die Gruppenmitglieder hinzuwirken.

2.5 Nach Verlassen des Parks ist ein Wiedereinlass nur möglich gegen die Vorlage einer gültigen Eintrittskarte/E-Ticket/Pass sowie
Vorzeigen des Stempels auf der Hand, den der Gast sich vor Verlassen des Parks am Eingang geben lassen muss.

2.6 Für die Gültigkeit der Eintrittskarten gilt:
a. Tagesdatierte Tages-Pässe berechtigen zum einmaligen Eintritt in den Park am Tag des Besuchs.

b. Tagesdatierte 2-Tages-Pässe berechtigen zum Eintritt in den Park am Tag des ersten Besuchs sowie für einen zweiten Besuch,
der spätestens 10 Kalendertage nach dem ersten Besuch stattfinden muss. 2-Tages-Pässe sind nicht übertragbar und nur mit
Ausweis gültig.

c. Die vorstehenden Regelungen für Tages- und 2-Tages-Pässe gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Pässe und
unabhängig von der Uhrzeit des Eintritts (keine 24h-Gültigkeit).

d. Jahres-Pässe berechtigen zum mehrfachen Besuch innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausstellungsdatum.

e. Tagesdatierte Tagespässe, 2-Tagespässe, Aktions- und Gruppenpässe sowie Veranstaltungstickets sind nur am Tag des
Besuchs gültig. Wird der Pass bzw. das Ticket nicht eingelöst, verfällt dieses und der Kunde hat weder Anspruch auf Besuch
an einem anderen Tag noch auf eine Entschädigung in Geld.

2.7 Der Anspruch auf den Parkeintritt mit Freikarten, für die weder der Besucher noch ein Dritter Entgelt bezahlt haben, verfällt
grundsätzlich mit dem auf der Freikarte vermerkten Gültigkeitsdatum.

2.8 Der vertragliche Anspruch auf den Parkeintritt für Eintrittskarten mit einem bestimmen Gültigkeitszeitraum erlischt nach Maßgabe
der vorstehenden Bestimmungen mit Ablauf den 3. Kalenderjahres, welches auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Passes folgt.
a. Eintrittskarten, die an der Eingangskasse erworben werden, sind nur am Kaufdatum gültig. Bei allen anderen gilt das
Gültigkeitsdatum. Eine Rückgabe ist nicht möglich.

b. Werden erworbene Tages- oder 2-Tages-Pässe mit Gültigkeitszeitraum nach Ablauf der Gültigkeit (bzw. bei 2-Tages-Pässen
nach Ablauf der Frist für den zweiten Besuch) zum Zwecke des Parkeintritts vorgelegt, so ist ein entsprechender neuer Pass zu
erwerben, auf den der Wert für den abgelaufenen Artikel angerechnet wird. Für eine Anrechnung ist eine Kontaktaufnahme
mindestens 3 Werktage im Voraus erforderlich (onlineshop@tripsdrill.de).

c. Dem Erwerber bleiben Einwendungen gegen die Höhe des Anrechnungsbetrages vorbehalten.

3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
3.1 Hunde sind im Erlebnispark willkommen, müssen aber an der Leine geführt werden. Sie sind während des gesamten
Parkbesuchs von ihrem Halter oder einer Vertrauensperson zu beaufsichtigen. Zudem gilt die Polizeiverordnung über das
Halten gefährlicher Hunde (Kampfhundeverordnung). Im Wildparadies sind Hunde und auch andere Haustiere grundsätzlich
nicht erlaubt. Zu den Fahrattraktionen und zu besonders gekennzeichneten Bereichen des Parks haben Hunde keinen Zutritt. Für
Hunde muss am Eingang ein Hunde-Hygiene-Set erworben und mitgeführt werden.

3.2 Feuerpolizeiliche Vorschriften im Park sind unbedingt zu beachten. Verboten ist insbesondere das Entfachen von Feuer an
anderen als dafür vorgesehenen Plätzen (Grillplätze).

3.3 Der Park und deren Einrichtungen sind rauchfreie Zonen. Auf dem gesamten Gelände - insbesondere in allen Attraktionen und
deren Wartebereichen sowie in Gebäuden und im gesamten Wildparadies - ist das Rauchen (einschließlich E-Zigaretten,
Verdampfer, Shishas etc.) nicht gestattet. Nur in den hierzu gesondert ausgewiesenen Raucherinseln darf geraucht werden.

3.4 Das Mitführen und/oder Konsumieren von Drogen und anderen Rauschmitteln ist grundsätzlich untersagt.

3.5 Besucher müssen auf den Wegen oder innerhalb freigegebener Flächen bleiben.

3.6 Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht alle Fahrattraktionen für jeden Besucher geeignet sind. Beschränkungen, die aus den
Hinweistafeln ersichtlich sind, wurden zu Ihrem Schutz getroffen und sind strikt zu beachten. Anordnungen des Parkpersonals
oder durch Beschilderungen sind im eigenen Interesse Folge zu leisten.

3.7 Der Besitz und das Tragen von Waffen (auch Attrappen) oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten,
Schlagringe etc.) sind auf dem Gelände des Parks verboten.

3.8 Das mutwillige Lärmen und der lautstarke Betrieb von Elektrogeräten sind untersagt.

3.9 Das Mitbringen und Mitführen folgender fahrbarer Untersätze ist im Park nicht erlaubt: Fahrräder, Dreiräder, Bobby-Cars,
City-Roller, Kickboards, E-Scooter und ähnliches. Eine Ausnahme gilt für Dreiräder mit Führungsstange. „Bollerwagen“ können
mitgebracht werden.

4. Verweigerung des Zugangs zum Park und Ausschluss von der Benutzung
4.1 Das Mitbringen von Spirituosen jeglicher Art ist im Park untersagt. Ebenso das Tragen auffälliger Kostümierungen und Masken
(ausgenommen Schutzmasken aus medizinischen Gründen).

4.2 Eine Kündigung des Benutzungsvertrages durch sofortige Verweisung aus dem Park ist zulässig, wenn sich der Benutzer in
solchem Maß, insbesondere auch durch Verstoß gegen diese Parkordnung oder Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen
des Personals, vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages und die Verweisung gerechtfertigt ist. Die
Kündigung und die Verweisung setzen eine mündliche Abmahnung voraus, es sei denn, der Verstoß ist objektiv so
schwerwiegend, dass eine sofortige Verweisung sachlich begründet ist.

4.3 Das Parkpersonal ist berechtigt und bevollmächtigt, das Hausrecht auszuüben und insbesondere Abmahnungen, Kündigungen
und Parkverweise auszusprechen.

5. Benutzung der Einrichtungen und Attraktionen, Haftung des Benutzers bei missbräuchlicher
Nutzung, mitgeführte Gegenstände

5.1 Die Einrichtungen im Park stehen Ihnen im Rahmen der konkreten Benutzungsbedingungen der jeweiligen Einrichtung oder
Attraktion zur Verfügung.

5.2 Jeder Benutzer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Benutzungshinweise, seine persönliche (vor allem gesundheitliche)
Eignung für die Benutzung der Einrichtung oder Attraktion zu überprüfen. Dies gilt auch für die persönliche Kleidung,
Haartracht, Gegenstände, Hilfsmittel o. ä.

5.3 Das Mitführen loser Gegenstände in den Fahrgeschäften ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Insbesondere Kameras,
Handys, Schlüssel und ähnliche lose Gegenstände sind vor der Fahrt sicher zu verstauen. Für abgelegte Gegenstände haften
wir nur, wenn die Schadenursache in unserem Verantwortungsbereich liegt.

5.4 Das Bedienungspersonal ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen einzelne Personen z. B. aufgrund Körpergröße, Körperbau,
körperlicher oder geistiger Einschränkungen bzw. Behinderungen, von der Nutzung einzelner Attraktionen auszuschließen. Ein
solcher Ausschluss dient lediglich dem Schutz Ihrer Gesundheit und stellt keine Diskriminierung dar.

5.5 Den Anweisungen des Bedienungspersonals ist Folge zu leisten. Sollten Sie schuldhaft die Benutzungshinweise oder
Bedienungsanleitungen sowie die Anweisungen des Bedienungspersonals missachten, so kann das Bedienungspersonal Sie von
der Benutzung der Attraktion ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Im
Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine Kündigung des Benutzungsvertrages und
Verweisung aus dem Park entsprechend Ziffer 4.2. dieser Bedingungen erfolgen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß
auch, wenn Sie versuchen, sich in einer Warteschlange vorzudrängeln.

5.6 Spielplätze, Einrichtungen zur körperlichen Ertüchtigung oder Streichelzoos sind ihm Rahmen der eigenen Selbsteinschätzung
(körperliche Eignung, Geschicklichkeit, Mut) auf eigene Gefahr nutzbar. Bei Minderjährigen obliegt diese Einschätzung dem
gesetzlichen Vertreter oder der Aufsichtsperson.

5.7 Sie haften für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch Missachtung der Benutzeranleitungen oder durch Verstoß gegen
entsprechende Anordnungen des Personals oder durch mutwillige Beschädigung entstehen.

6. Hilfeleistungen in Notfällen
6.1 Unsere vertraglichen Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Sanitätern oder ärztlichen Hilfspersonals oder
entsprechender Einrichtungen. Für Krankheitsfälle, Unglücksfälle oder sonstige Notfälle haben wir dennoch zu bestimmten
Zeiten einen Sanitäter im Einsatz.

6.2 Soweit im Einzelfall, insbesondere bei besonderen Veranstaltungen, medizinisch besonders geschultes Hilfspersonal oder Ärzte
in Bereitschaft sind, erbringen diese ihre Leistungen in eigener Verantwortung und sind weder unsere Erfüllungs- noch
Verrichtungsgehilfen.

7. Ausfall von Anlagen, vorübergehende Nutzungsbeschränkung, Haftungsbeschränkungen
7.1 Aufgrund notwendiger Wartungsarbeiten, behördlicher Überprüfungen, Reparaturen, aus Witterungsgründen und in Fällen
höherer Gewalt können einzelne Anlagen nicht oder nicht während der gesamten Öffnungszeit zur Verfügung stehen. In diesen
Fällen erfolgt grundsätzlich keine Eintrittsgelderstattung, auch nicht anteilig.

7.2 Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden,
haften wir stets im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist
die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung
typischerweise gerechnet werden muss.

8. Film- und Fotoaufnahmen
8.1 In Tripsdrill werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Die Bereiche/Attraktionen werden soweit möglich gekennzeichnet.

8.2 Das gesamte Gelände des Parks ist in den öffentlich zugänglichen Bereichen zu Ihrer Sicherheit videoüberwacht.
Ausgenommen von der Videoüberwachung sind sensible Bereiche wie beispielsweise Sanitäranlagen. Das Bildmaterial wird
unverzüglich gelöscht, wenn es zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich ist oder schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.

8.3 In einzelnen Attraktionen werden Bilder gemacht, die dem Benutzer zum Kauf in Form einer Darstellung auf Bildschirmen am
Ausgang der Attraktion angeboten werden. Eine Kaufverpflichtung besteht nicht. Die Bilder werden täglich gelöscht und es
erfolgt keine anderweitige Verwendung.

8.4 Das Fotografieren und Filmen im Park selbst, also außerhalb der Fahrgeschäfte und Einrichtungen, ist grundsätzlich erlaubt,
aber nur auf den für Besucher zugänglichen Wegen und Plätzen. Foto-, Film- und Videoaufnahmen innerhalb der
Fahrgeschäfte -insbesondere während der Fahrt/Benutzung- sind verboten. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen
Genehmigung und Unterzeichnung einer Haftungsübernahmeerklärung, welche bei Minderjährigen durch den gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet sein muss und die nicht durch allgemeine Aufsichts- oder Begleitpersonen (z. B. Lehrer, Reiseleiter)
abgegeben werden können.

8.5 Eventuelle Veröffentlichungen müssen vorab durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.

9. Schadensmeldungen
Sollten Sie ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so sind sie verpflichtet, dies unserer Geschäftsleitung
unverzüglich und möglichst vor Verlassen des Parkgeländes/Parkplatzes anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Grund zur
Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könnte.

10. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen, Kundgebungen
Werbung auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Parks, wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen, sind
nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von
Meinungsbefragungen, Zählungen und Kundgebungen politischer und sonstiger Art.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2 Soweit bei Klagen Ihrerseits gegen uns im Ausland für die Frage einer Haftung unsererseits dem Grunde nach nicht deutschem
Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.3 Sie können uns ausschließlich an unserem Geschäftssitz verklagen.

11.4 Für unsere Klagen gegen Benutzer des Parks ist, soweit nicht ein besonderer gesetzlicher Gerichtsstand (insbesondere des
Deliktsorts) begründet ist, der Wohnsitz des Benutzers maßgebend. Für Klagen gegen Benutzer bzw. Vertragspartner des
Benutzungsvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart.

11.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Im Übrigen gelten die spezifischen Hinweise und für Tagungs- und/oder Übernachtungsgäste zusätzlich unsere
Gastaufnahme- und Nutzungsbedingungen:

12.2 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen und die Rechtswirksamkeit des Benutzungsvertrages insgesamt nicht berühren.

12.3 Vereinbarungen über eine Abweichung von diesen Benutzungsbestimmungen sind nur noch als ausdrückliche, hierauf gerichtete
Vereinbarung möglich. Das Personal des Parks ist zum Abschluss solcher Vereinbarungen grundsätzlich nicht bevollmächtigt.

 


Vertragspartner des Benutzungsvertrages sind je nach Leistungsart
Für Parkbesuche/Tagungen/Events:
Erlebnispark Tripsdrill GmbH & Co. KG persönlich haftende Gesellschafterin: Altweibermühle Tripsdrill Verwaltungs- &
Dienstleistungs-GmbH, Erlebnispark-Tripsdrill-Straße 1, 74389 Cleebronn/Tripsdrill
Für Übernachtungen:
Tripsdrill Natur-Resort GmbH, Wildparadies-Tripsdrill-Straße 2, 74389 Cleebronn/Tripsdrill
Geschäftsführer: Helmut Fischer, Roland Fischer, Stefan Seipel

März 2026

Sicherheit

In Deutschlands erstem Erlebnispark sind tagtäglich unsere Techniker für Sie im Einsatz. Jeden Morgen werden mit einem aufwändigen Sicherheitscheck alle Attraktionen kontrolliert und überprüft. Denn Ihre Sicherheit steht für uns an erster Stelle! An jeder Fahr-Attraktion befindet sich ein Hinweisschild, auf dem Sie die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen finden. Diese Regeln dienen Ihrer eigenen Sicherheit – denn wir möchten, dass Sie einen unvergesslichen und unbeschwerten Tag in Tripsdrill verbringen. Die Alters- und Größenbeschränkungen der Attraktionen werden vom TÜV festgelegt. Eine Übersicht finden Sie im Parkplan oder bei den Attraktionen.

Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung gelten zusätzliche Sicherheitsvorschriften. Mehr dazu lesen Sie hier.

Menschen mit besonderen Körpermerkmalen

Die Beschaffenheit der Sitze und Sicherheitseinrichtungen unserer Fahrattraktionen erfordert, dass alle Fahrgäste bequem und sicher Platz nehmen können. Bestimmte Körperproportionen, wie z. B. ein sehr großer Körperumfang oder besonders lange Gliedmaßen, können die Teilnahme erschweren oder trotz passender Körpergröße oder Altersfreigabe sogar gänzlich ausschließen. Bei einigen Großattraktionen befindet sich am Eingang ein Sitz zum Testen.  

Schwangere

Bitte haben Sie Verständnis, dass einige Fahrattraktionen aus gesundheitlichen Gründen für Schwangere nicht geeignet bzw. nicht gestattet sind. Dazu zählen aufgrund der hier wirkenden Kräfte u.a. Achterbahnen, Schussfahrten und Attraktionen mit hohen Drehmomenten. Wir möchten Sie daher bitten, die Nutzung zum Wohle von Mutter und Kind gründlich abzuwägen.

Fotografieren und Filmen

Sie wollen Ihren Besuch mit Fotos und Videos für immer festhalten? Das Fotografieren und Filmen außerhalb der Fahrgeschäfte und Einrichtungen ist grundsätzlich erlaubt - aus sicherheitstechnischen Gründen sind Kameras und Handy-Aufnahmen mit oder ohne Selfie-Sticks in den Attraktionen allerdings verboten. Für Videoaufnahmen während der Fahrt muss eine schriftliche Genehmigung in der Verwaltung eingeholt werden. Auch in dem Fall ist eine professionelle Sicherung der Ausrüstung Pflicht (z.B. mit Brustgurt).