Parkordnung

Herzlich willkommen in Tripsdrill

 Sehr geehrte Gäste des Erlebnisparks und des Wildparadieses, 

Sie freuen sich auf Ihren Besuch bei uns und wir wollen Ihren Aufenthalt so angenehm und erlebnisreich wie möglich gestalten. Dazu tragen auch klare Vereinbarungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Diese werden vertragliche Grundlage des durch den Erwerb der Eintrittskarten (Pässe) zustande kommenden Benutzungsvertrages. Sie gelten sowohl für den Besuch des Erlebnisparks als auch des Wildparadieses, nachstehend beides zusammen aus Vereinfachungsgründen "der Park" genannt. Wir bitten Sie deshalb um sorgfältige Lektüre und Beachtung!

Bitte beachten Sie bei Ihrem Besuch unbedingt die allgemeinen Regeln zur Eindämmung des Coronavirus

1. Rechtsgrundlagen, Minderjährige, Altersangaben, Gruppen

 1.1 Diese Benutzungsbedingungen gelten nach Maßgabe der nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

 1.2 Für den Vertragsabschluss bzw. den Parkbesuch Minderjähriger gilt: 

a) Wir sind berechtigt - aber nicht verpflichtet - Minderjährigen ohne Begleitung eines gesetzlichen Vertreters bzw. einer Aufsichtsperson den Abschluss des Benutzungsvertrages bzw. den Zugang zum Park zu verweigern. 

b) Soweit wir Minderjährigen, insbesondere mit Jahres-Pass, den Zugang zum Park gewähren, können wir ohne ausdrücklich erklärten Widerspruch des gesetzlichen Vertreters oder Aufsichtspflichtigen von deren Zustimmung mit dem Parkbesuch ausgehen. 

c) Im Falle einer solchen Zugangsgewährung wird kein vertragliches oder gesetzliches Beaufsichtigungsverhältnis begründet, insbesondere nicht gemäß § 832 BGB. Entsprechendes gilt auch für Minderjährige in Begleitung gesetzlicher Vertreter oder Aufsichtspersonen. Auf die gesetzliche Haftung gesetzlicher Vertreter oder Aufsichtspersonen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und die sich hieraus ergebenden Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen.

 1.3 Sie sind beim Erwerb der Eintrittskarten und der Benutzung von Einrichtungen und Attraktionen verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über das Alter von Kindern in Ihrer Begleitung zu machen. In begründeten Zweifelsfällen, insbesondere aber bei Benutzung von Einrichtungen und Attraktionen mit Mindestaltersangaben, sind wir berechtigt, einen Nachweis zu Altersangaben zu verlangen. Wenn dieser Nachweis verweigert wird oder nicht geführt werden kann, können wir die in diesen Benutzungsbestimmungen geregelten Rechte ausüben.

 1.4 Die Geschäftsleitung, vertreten durch das Aufsichtspersonal, kann den Abschluss des Benutzungsvertrages bei Gruppen von der Benennung einer verantwortlichen Aufsichtsperson abhängig machen. Die Aufsichtsperson trifft, neben den einzelnen Gruppenmitgliedern, eine selbstständige Pflicht auf die Einhaltung dieser Parkordnung durch die Gruppenmitglieder hinzuwirken.

2. Pflichten und Haftung beim Parken

 2.1 Mit dem Abstellen Ihres Fahrzeuges auf unseren Parkplätzen wird kein Verwahrungs- oder Bewachungsverhältnis begründet.

 2.2 Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (STVO).

 2.3 Um den störungsfreien Verkehr auf diesem Areal zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Aufsichtspersonen auf den Parkplätzen genau beachtet werden. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkfläche ab.

 2.4 Achten Sie bitte beim Verlassen Ihres Wagens darauf, dass Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen sind und keine Gegenstände sichtbar im Auto zurückbleiben.

 2.5 Wir haften nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug, insbesondere solche, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel, Explosionen und Feuer zurückzuführen sind und bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch Dritte, soweit für das Entstehen eines Schadens nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits ursächlich oder mitursächlich geworden ist.

 2.6 Sie sind verpflichtet, aufgetretene Schäden an Ihrem Fahrzeug unserer Geschäftsleitung unverzüglich und in jedem Fall vor Verlassen des Parkplatzes anzuzeigen.

3. Eintrittspreise; Angaben zu persönlichen Verhältnissen (Altersangaben); Gültigkeitsdauer der Eintrittskarten

 3.1 Das Gelände des Parks darf nur mit gültigen Eintrittskarten an den gekennzeichneten Eingängen für Besucher betreten werden. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthaltes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Ab Eintritt sind die Eintrittskarten nicht übertragbar.

 3.2 Nach Verlassen des Parks ist ein Wiedereinlass in den Erlebnispark bzw. ein Einlass in das Wildparadies nur möglich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte/E-Tickets sowie Vorzeigen des Stempels auf der Hand, den der Gast sich vor Verlassen des Parks am Haupteingang geben lassen muss.

 3.3 Für die Gültigkeit der Eintrittskarten gilt:

a) Tages-Pässe berechtigen zum einmaligen Eintritt in den Park am Tag des Besuchs. 

b) 2-Tages-Pässe berechtigen zum Eintritt in den Park am Tag des ersten Besuchs sowie für einen zweiten Besuch, der spätestens 7 Kalendertage nach dem ersten Besuch stattfinden muss. 2-TagesPässe sind nicht übertragbar und nur mit Ausweis gültig. 

c) 3-Tages-Pässe berechtigen zum Eintritt in den Park am Tag des ersten Besuchs sowie für einen zweiten und dritten Besuch, die spätestens 7 Tage nach dem ersten Besuch stattfinden müssen. 3Tages-Pässe sind nicht übertragbar und nur mit Ausweis gültig. Die vorstehenden Regelungen für Tages-, 2-Tages- und 3-Tages-Pässe gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Pässe und unabhängig von der Uhrzeit des Eintritts (keine 24h-Gültigkeit). 

d) Jahres-Pässe berechtigen zum mehrfachen Besuch (auch während eines Kalendertages) innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausstellungsdatum.

e) Veranstaltungs-, Aktions- und Gruppentickets sind nur an dem ausgewählten Veranstaltungstag oder -zeitraum gültig. Wird das Ticket nicht eingelöst, verfällt das Ticket, der Kunde hat weder Anspruch auf Besuch einer Veranstaltung an einem anderen Tag noch auf eine Entschädigung in Geld.

 3.4 Der Anspruch auf den Parkeintritt mit Freikarten, für die weder der Besucher, noch ein Dritter ein Entgelt bezahlt haben, verfällt grundsätzlich mit dem auf der Freikarte vermerkten Gültigkeitsdatum.

 3.5 Der vertragliche Anspruch auf den Parkeintritt erlischt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, welches auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Passes folgt.

 3.6 Für nicht entwertete Tages-, 2-Tages-, 3-Tages-Pässe oder Jahres-Pass-Gutscheine gilt für den Zeitraum zwischen dem Erwerb und dem Ablauf der Frist nach Ziff.3.5:

a) Eintrittskarten, die an der Eingangskasse erworben werden, sind nur am Kaufdatum gültig. Bei allen anderen Eintrittskarten gilt das Gültigkeitsdatum.

b) Werden erworbene Tages-, 2-Tages-, 3-Tages-Pässe oder Jahres-Pass-Gutscheine nach Ablauf der Gültigkeit (bzw. bei 2-Tages-Pässen nach Ablauf der Frist für den zweiten Besuch und bei 3-TagesPässen nach Ablauf der Frist für den dritten Besuch) zum Zwecke des Parkeintritts vorgelegt, so ist ein entsprechender neuer Pass zu erwerben, auf den der Preis für den abgelaufenen Artikel angerechnet wird. Für eine Anrechnung ist eine Kontaktaufnahme mind. 3 Werktage im Voraus erforderlich (service@tripsdrill.de; 07135/999 333).

c) Die Anrechnung erfolgt nicht zum ursprünglichen Kaufpreis, sondern anteilig, abhängig vom Zeitpunkt der Vorlage, unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 615 S. 2 BGB, 649 S. 2 BGB. 

d) Dem Erwerber bleiben Einwendungen gegen die Höhe des Anrechnungsbetrages vorbehalten.

4. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

 4.1 Hunde sind im Erlebnispark willkommen, müssen aber an der Leine geführt werden. Sie sind während des gesamten Parkbesuchs von ihrem Halter oder einer Vertrauensperson zu beaufsichtigen. Zudem gilt die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (Kampfhundeverordnung). Im Wildparadies sind Hunde grundsätzlich nicht erlaubt. Zu den Fahrattraktionen und zu besonders gekennzeichneten Bereichen des Parks haben Hunde keinen Zutritt. Für die Hunde muss in Tripsdrill am Eingang ein Hunde-Hygiene-Set erworben und mitgeführt werden.

 4.2 Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Park sind unbedingt zu beachten. Verboten ist insbesondere das Entfachen von Feuer an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen (Grillplätze).

 4.3 Das Rauchen ist untersagt in allen Gebäuden, den Wartebereichen und im Waldgelände des Wildparadieses und demnach nur in den hierzu ausgewiesenen Raucher-Inseln gestattet.

 4.4 Besucher müssen auf den Wegen bleiben.

 4.5 Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht alle Fahrattraktionen für jeden Besucher geeignet sind. Beschränkungen, die aus den Hinweistafeln ersichtlich sind, wurden zu Ihrem Schutz getroffen.

 4.6 Der Besitz und das Tragen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe etc.) sind auf dem Gelände des Parks verboten.

 4.7 Den Anordnungen des Parkpersonals ist im eigenen Interesse Folge zu leisten.

 4.8 Das mutwillige Lärmen und der lautstarke Betrieb von Elektrogeräten sind untersagt.

5. Verweigerung des Zugangs zum Park und Ausschluss von der Benutzung

 5.1  Das Mitbringen von Spirituosen jeglicher Art ist im Erlebnispark und Wildparadies untersagt.

 5.2 Eine Kündigung des Benutzungsvertrages durch sofortige Verweisung aus dem Park ist zulässig, wenn sich der Benutzer in solchem Maß, insbesondere auch durch Verstoß gegen diese Parkordnung oder Zuwiderhandlung gegen die Anweisungen des Personals, vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages und die Verweisung gerechtfertigt sind. Die Kündigung und die Verweisung setzen eine mündliche Abmahnung voraus, es sei denn, dass der Verstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Verweisung sachlich begründet ist.

 5.3 Das Parkpersonal ist berechtigt und bevollmächtigt, das Hausrecht auszuüben und insbesondere Abmahnungen, Kündigungen und Parkverweise auszusprechen.

6. Benutzung der Einrichtungen und Attraktionen, Haftung des Benutzers bei missbräuchlicher Nutzung, mitgeführte Gegenstände

 6.1 Die Einrichtungen im Park stehen Ihnen im Rahmen der konkreten Benutzungsbedingungen der jeweiligen Einrichtung oder Attraktion zur Verfügung.

 6.2 Jeder Benutzer ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Benutzungshinweise, seine persönliche (vor allem gesundheitliche) Eignung für die Benutzung der Einrichtung oder Attraktion zu überprüfen, dies gilt auch für persönliche Kleidung, Haartracht, Gegenstände o.ä.

 6.3 Den Anweisungen des Bedienungspersonals ist Folge zu leisten. Sollten Sie schuldhaft die Benutzungshinweise und Bedienungsanleitungen sowie die Anweisungen des Bedienungspersonals missachten, so kann das Bedienungspersonal Sie von der Benutzung der Attraktionen ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine Kündigung des Benutzungsvertrages und Verweisung aus dem Park entsprechend Ziffer 5.2 dieser Bedingungen erfolgen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch, wenn Sie versuchen, sich in einer Warteschlange "vorzudrängen".

  6.4 Sie haften für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch Missachtung der Benutzeranleitungen oder durch Verstöße gegen entsprechende Anordnungen des Personals oder durch mutwillige Beschädigung entstehen.

7. Hilfeleistungen in Notfällen

 7.1 Unsere vertraglichen Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Sanitätern oder ärztlichen Hilfspersonals oder entsprechender Einrichtungen. Für Krankheitsfälle, Unglücksfälle oder sonstige Notfälle haben wir dennoch zu bestimmten Zeiten einen Sanitäter im Einsatz.

 7.2 Soweit im Einzelfall, insbesondere bei besonderen Veranstaltungen, medizinisch besonders geschultes Hilfspersonal oder Ärzte in Bereitschaft sind, erbringen diese ihre Leistungen in eigener Verantwortung und sind weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen.

8. Ausfall von Anlagen, vorübergehende Nutzungsbeschränkung, Haftungsbeschränkungen

8.1 Aufgrund notwendiger Wartungsarbeiten, behördlicher Überprüfungen, Reparaturen, aus Witterungsgründen und in Fällen höherer Gewalt können einzelne Anlagen nicht oder nicht während der gesamten Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. In diesen Fällen erfolgt grundsätzlich keine Eintrittsgelderstattung.

9. Film- und Fotoaufnahmen

 9.1 In Tripsdrill werden Film- und Fotoaufnahmen getätigt. Die Bereiche/Attraktionen werden soweit möglich gekennzeichnet.

 9.2 Das gesamte Gelände des Parks ist in den öffentlich zugänglichen Bereichen zu Ihrer Sicherheit videoüberwacht. Ausgenommen von der Videoüberwachung sind sensible Bereiche wie beispielsweise Sanitäranlagen. Das Bildmaterial wird unverzüglich gelöscht, wenn es zur Erreichung des Zweckes nicht mehr erforderlich ist oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

 9.3 In einzelnen Attraktionen werden Bilder gemacht, die dem Benutzer zum Kauf in Form einer Darstellung auf Bildschirmen am Ausgang der Attraktion angeboten werden. Eine Kaufverpflichtung besteht nicht. Die Bilder werden täglich gelöscht und es erfolgt keine anderweitige Verwendung.

 9.4 Das Fotografieren und Filmen im Park selbst, also außerhalb der Fahrgeschäfte und Einrichtungen, ist grundsätzlich erlaubt, aber nur auf den für Besuchern zugänglichen Wegen. Foto-, Film- und Videoaufnahmen innerhalb der Fahrgeschäfte und Einrichtungen, insbesondere während der Fahrt/Benutzung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung auf deren Erteilung kein Anspruch besteht. Die Erteilung dieser Genehmigung ist von der Unterzeichnung einer Haftungsübernahmeerklärung abhängig, welche bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss und die nicht durch allgemeine Aufsichts- und Begleitpersonen (z.B. Lehrer, Reiseleiter) abgegeben werden können.

 9.5 Eventuelle Veröffentlichungen müssen vorab durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.

10.Schadensmeldungen

Sollten Sie ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so sind sie verpflichtet, dies unserer Geschäftsleitung unverzüglich und in jedem Fall vor Verlassen des Parkplatzes anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könnte.

11. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen, Kundgebungen

Werbung auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Parks, wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsbefragungen, Zählungen und Kundgebungen politischer und sonstiger Art.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

 12.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 12.2 Soweit bei Klagen Ihrerseits gegen uns im Ausland für die Frage einer Haftung unsererseits dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 12.3 Sie können uns ausschließlich an unserem Geschäftssitz verklagen.

 12.4 Für unsere Klagen gegen Benutzer des Parks ist, soweit nicht ein besonderer gesetzlicher Gerichtsstand (insbesondere des Deliktsorts) begründet ist, der Wohnsitz des Benutzers maßgebend. Für Klagen gegen Benutzer bzw. Vertragspartner des Benutzungsvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart.

13. Schlussbestimmungen

 13.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Rechtswirksamkeit des Benutzungsvertrages insgesamt nicht berühren.

 13.2 Vereinbarungen über eine Abweichung von diesen Benutzungsbestimmungen sind nur noch als ausdrückliche, hierauf gerichtete Vereinbarung möglich. Das Personal des Parks ist zum Abschluss solcher Vereinbarungen grundsätzlich nicht bevollmächtigt.

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© Diese Benutzungsbestimmungen sind urheberrechtlich geschützt, RA Noll, Stuttgart, 2004-2018 

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Vertragspartner des Benutzungsvertrages ist: Erlebnispark Tripsdrill GmbH & Co. KG persönlich haftende Gesellschafterin: Altweibermühle Tripsdrill Verwaltungs & Dienstleistungs GmbH, Geschäftsführer: Helmut Fischer, Roland Fischer, Erlebnispark-Tripsdrill-Straße 1, 74389 Cleebronn / Tripsdrill